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Grundsatzerklärung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Sprint Sanierung GmbH (Sprint)

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, über die gesamte Lieferkette hinweg auf die Einhaltung von hohen Standards zu Menschenrechten und Umweltschutz zu achten. Zusammen füreinander und für die Gemeinschaft einstehen. Fair, menschlich und verantwortungsbewusst. Unser Engagement bekräftigen wir in unserer Grundsatzerklärung zur sozialen Verantwortung und bekennen uns dazu, Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten. Dementsprechend stellt die Geschäftsführung von Sprint durch eine ständige Sorgfaltspflichtenprüfung sicher, dass die Richtlinie in die Geschäftsprozesse einfließt und die Mitarbeiter und Geschäftspartner auf die Einhaltung dieser Werte sensibilisiert werden.

Vor diesem Hintergrund hat Sprint ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, welches es allen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im Sinne des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln von Sprint im eigenen Geschäftsbereich oder eines Zulieferers von Sprint entstanden sein könnten.

Folgende Wege stehen Ihnen offen, um Hinweise einzureichen:

Vertraulichkeit ist uns wichtig!

Die Vertraulichkeit eingehender Hinweise wird durch das Beschwerdeverfahren und der Einbindung der externen Meldestelle KINAST Rechtsanwälte bestmöglich gewahrt. Sie genießen als Hinweisgeber somit einen besonderen Schutz.

Sie können die Meldungen auf verschiedenen Wegen einreichen:

  • Per Post an die Adresse: KINAST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hohenzollernring 54, 50672 Köln
  • Per Telefon über die folgende Nummer: +49 160 500 1485
  • Per E-Mail an: hinweisgeber.sprint@kinast.eu



Verfahrensordnung Sprint Sanierung GmbH zum Beschwerdeverfahren nach dem LkSG

1 Zielsetzung

Die Sprint Sanierung GmbH (nachfolgend Sprint) hat ein Beschwerdeverfahren eingerichtet, welches
es allen Personen ermöglicht, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf
Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten im Sinne des Gesetzes über
die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) hinzuweisen, die durch das
wirtschaftliche Handeln der Sprint GmbH im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren
Zulieferers der Sprint Sanierung entstanden sind.

 

2 Anwendungsbereich

Das Beschwerdeverfahren richtet sich an alle, die Hinweise in Bezug auf mögliche menschenrechtliche
oder umweltbezogene Pflichtverletzungen geben möchten. Dies sind insbesondere alle natürlichen und
juristischen Personen die unmittelbar von einer solchen Pflichtverletzung betroffen sind. Grundsätzlich
können aber auch alle weiteren Personen, die einen entsprechenden Hinweis auf
Sorgfaltspflichtverletzungen geben können, das Beschwerdeverfahren nutzen.

Über das Beschwerdeverfahren kann auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf
Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten durch Sprint oder
unmittelbare Zulieferer hingewiesen werden. Die menschenrechtlichen Risiken sind in § 2 Absatz 2
LkSG aufgezählt, die umweltbezogenen Risiken finden sich in § 2 Absatz 3 LkSG.

 

3 Rahmenbedingungen

Der vertrauliche Umgang mit Hinweisen und der Schutz des Hinweisgebers ist ein zentrales

Prinzip des Beschwerdeverfahrens. Die Identität des Hinweisgebers wird – sofern bekannt – nur
ausgewählten, mit dem Verfahren betrauten Mitarbeitern der Sprint bekannt gegeben. Die zentrale
Stelle für die Entgegennahme und Beantwortung von Hinweisen ist in der Compliance-Funktion
angesiedelt. Im Rahmen der Bearbeitung der Hinweise beauftragte Mitarbeiter sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Hinweisgeber kann entscheiden anonym zu bleiben oder seine Identität offenzulegen.
Benachteiligungen des Hinweisgebers auf Grund einer Beschwerde werden nicht geduldet. Die
Bearbeitung der Hinweise erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Für die Durchführung des Verfahrens werden keine Kosten erhoben.

 

4 Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Das Beschwerdeverfahren gliedert sich grundsätzlich in folgende Prozessschritte:

• Eingang des Hinweises

• Erst-Prüfung des Hinweises

• Konkretisierung des Hinweises mit dem Hinweisgeber (sofern möglich)

• Analyse des Hinweises und ggf. Ableitung von Maßnahmen

• Rückmeldung an den Hinweisgeber (sofern möglich) und Abschluss per Post

Der Hinweisgeber erhält – sofern möglich - grds. innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des
Hinweises eine Eingangsbestätigung.

Erst-Prüfung des Hinweises:

Innerhalb von grds. 10 Arbeitstagen wird geprüft, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich des
Beschwerdeverfahrens fällt.

Ergibt die Prüfung, dass der Hinweis nicht in den Anwendungsbereich fällt, so wird der Hinweis in
Abstimmung mit dem Hinweisgeber an andere Organisationseinheiten oder Funktionen weitergegeben.
Der Hinweisgeber erhält dann von diesen - sofern möglich - eine Information über den weiteren
Prozessablauf. Sofern mangels Relevanz keine Bearbeitung des Hinweises erfolgt, erhält der
Hinweisgeber – sofern möglich - eine Information mit entsprechender Begründung. Ergibt die Prüfung,
dass der Hinweis in den Anwendungsbereich fällt, so wird der Hinweis entsprechend den nachfolgenden
Schritten bearbeitet.

Konkretisierung des Hinweises mit dem Hinweisgeber (sofern möglich):

Der Hinweis wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erst-Prüfung des Hinweises ggf. im Dialog
mit dem Hinweisgeber weiter konkretisiert, damit ein besseres Verständnis des Sachverhalts für
die weitere Bearbeitung erlangt wird.

 

Analyse des Hinweises und ggf. Ableitung von Maßnahmen:

Auf Grundlage des Sachverhalts wird der Hinweis innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der
Konkretisierung analysiert. Auf Basis der Analyse wird – sofern notwendig – einzelfallbezogen, ggf.
unter Einbindung des Hinweisgebers, ein Vorschlag über angemessene Maßnahmen erarbeitet,
um dem Risiko zu begegnen. Der Vorschlag wird dem Holding-Vorstand Sprints zur Kenntnis gebracht.

 

Rückmeldung an den Hinweisgeber (sofern möglich) und Abschluss:

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entscheidung des Vorstands wird der Hinweisgeber durch die
zentrale Stelle über das Ergebnis informiert. Rückfragen werden mit dem Hinweisgeber erörtert.
Damit ist das Beschwerdeverfahren beendet.

 

5 Wirksamkeitsprüfung

Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens wird jährlich und anlassbezogen überprüft. Bei
identifizierten Verbesserungsmöglichkeiten werden Änderungen des Verfahrens vorgenommen.