Die Sprint Sanierung GmbH muss ihren eigenen Geschäftsbereich und ihre Zulieferer auf die Einhaltung umweltbezogener und menschenrechtlicher Standards überprüfen.
Neben der Verpflichtung zur Einhaltung umweltbezogener und menschenrechtlicher Standards im eigenen Geschäftsbereich, muss die Sprint Sanierung alle ihre Zulieferer – einschließlich Lieferanten und Dienstleister – in Bezug auf die Einhaltung dieser Standards kontrollieren und filtern. Es ist erforderlich, die relevanten Zulieferer hinsichtlich der spezifischen Risiken zu überprüfen und zu klassifizieren. Diese Risiken betreffen nicht nur den klassischen Materialeinkauf, sondern können auch verschiedene Bereiche wie Beratungsdienstleistungen, Software- und Hardwarebezüge, Gutachten oder Rechtsanwaltsleistungen umfassen.
Dies ergibt eine Anfrage seitens des Bundeswirtschaftsministeriums vom 05.04.2024. Der Anlass für diese umfangreiche Prüfung ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: LkSG), das seit Januar 2023 in Kraft ist und auch die Sprint Sanierung seit Januar 2024 vollumfänglich betrifft. Dieses Gesetz verpflichtet große Unternehmen dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise in ihre Lieferketten und ihren eigenen Geschäftsbereich zu integrieren. Zu den zentralen Fragen gehören zum Beispiel: Bestehen Umweltrisiken? Ist das Recht auf faire Löhne, z.B. die Zahlung des Mindestlohns oder der Schutz vor Kinderarbeit gewährleistet?
„Das Gesetz wurde für multinationale Unternehmen mit langen, weltweiten Lieferketten verfasst und nicht für ein Sanierungsunternehmen mit einem Zulieferanteil von 95 Prozent innerhalb der Europäischen Union“, erklärt Claudia Voß, Syndikusrechtsanwältin. „Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, muss Sprint einen enormen Aufwand erbringen, insbesondere da das Gesetz auf Präventionsmaßnahmen, d.h. Aufklärung und Schulungen für die eigenen Mitarbeiter sowie für die Vertragspartner verlangt."
Zur Überwachung der Einhaltung des Risikomanagements wurde Herr Kai Hirsch, Bereichsleiter Technik als Menschenrechtsbeauftragter ernannt. „Zu den menschenrechtlichen Risiken zählen neben Zwangsarbeit, ausbeuterische Praktiken und Verstöße gegen Pflichten des Arbeitsschutzes", erläutert Kai Hirsch, Bereichsleiter Technik. „Die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) dienen dabei als maßgeblicher Standard zur Feststellung der Menschenrechtsverletzungen (BT-Drs. 19/28649, S. 62). Unter umweltbezogenen Risiken versteht das Gesetz hingegen u.a. Verstöße gegen die ordnungsgemäße Entsorgung von und den Umgang mit Chemikalien. Nach der Risikoerkennung wird ein System eingerichtet werden, das die Verletzung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten verhindert bzw. Schäden bei Eintritt einer Verletzung minimiert. Der Aufwand wird enorm, da neben den internen Führungskräften und unseren 230 Zulieferern auch unsere knapp 1.700 Nachunternehmer überprüft werden."
Sorgfaltspflichten für die Sprint Sanierung GmbH
Die Sprint Sanierung bekräftigt klar ihr Engagement für die Achtung menschenrechtlicher und umweltbezogener Standards sowie für angemessene Sorgfaltspflichten in Bezug auf diese. Dies wurde in ihrer Grundsatzerklärung zur Einhaltung des LkSG und zum entsprechenden Beschwerdeverfahren fristgerecht veröffentlicht.